Grundgebühr (Mobilfunk)

Autor: Bastian Ebert

veröffentlicht:

aktualisiert:

Grundgebühr bei Sim Karten und Handy-Tarifen
Grundgebühr bei Sim Karten und Handy-Tarifen

Grundgebühr (Mobilfunk) – Eine Grundgebühr findet man in vielen Vertragsbereichen in Deutschland und auch Handyverträge und Mobilfunk-Tarife arbeiten mittlerweile fast immer mit einer solchen Grundgebühr. Der Begriff wird bei fast allen Flatrates genutzt, aber vielen Verbrauchern ist gar nicht klar, was genau dahinter steht und welche Rechten und Pflichten sich aus dieser Grundgebühr ergeben.

In diesem Artikel wollen wir daher versuchen, die Hintergründe hinter diesen Gebühren zu beleuchten un zu erklären, was eine Grundgebühr im Mobilfunk bedeutet und was man dabei erwarten kann.

UPDATE Die Grundgebühr ist mittlerweile ein wichtiges Auswahlkriterium beim Handy-Tarifen. Viele Verbraucher suchen beispielsweise gezielt nach Verträgen unter 10 Euro oder nach Handy-Tarifen für weiger als 20 Euro im Monat. Auch Angebote für unter 5 Euro oder 3 Euro Tarife sind oft interessant – aber selten zu finden.

Was versteht man unter Grundgebühr?

Der Duden definiert die Grundgebühr recht allgemein und schreibt zum Hintergrund knapp und übersichtlich:

für das Recht der Inanspruchnahme bestimmter [öffentlicher] Einrichtungen als feststehender Mindestbetrag zu zahlende Gebühr

Im Mobilfunk Bereich sind die Anforderungen an die Grundgebühr natürlich etwas spezieller und diese Gebühr umfasst sehr häufig die Simkarte, die Rufnummer und den Zugang zum jeweiligen Mobilfunk-Netz.

Unsere Definition dafür lautet daher:

Die Grundgebühr im Mobilfunk ist ein verbrauchsunabhängiger Pauschalpreis, den man sehr häufig im Mobilfunk-Bereich findet. Die Grundgebühr wird unabhängig von der Nutzung berechnet und ist daher auch dann zu entrichten, wenn man Handyvertrag gar nicht eingesetzt hat. Bei neueren Tarifen wie Allnet Flat sind in der Grundgebühr häufig noch Pauschalabrechnungen enthalten wie beispielsweise kostenlose Gespräche, kostenlose SMS oder auch eine kostenlose Internet Flatrate.

Das Gegenstück im Mobilfunk-Bereich sind Tarife ohne Grundgebühr, die keine monatlichen Fixkosten haben und rein nach Verbrauch abgerechnet wird. Wird ein Tarif nicht eingesetzt, entstehen dann auch keine Kosten, während bei Handytarife mit Grundgebühr immer mindestens die Grundgebühr in Rechnung gesetzt wird. Mittlerweile findet man bei fast allen Vertragsarten auf dem Markt eine Grundgebühr.

Andere Namen für die Grundgebühr

Die Grundgebühr ist auch oft vom Marketing erfasst und einige Anbieter haben daher andere Namen für diese Gebühr. Vor allem durch den Wechsel hin zu Allnet Flat wurde die Grundgebühr meistens noch durch Pauschalleistung aufgewertet, so dass man an sich eine Paketpreis hat.

Weitere Bezeichnung dafür sind oft auch Grundpreis oder ganz einfach monatliche Gebühr.

Paketpreis statt Grundgebühr bei Vodafone
Paketpreis statt Grundgebühr bei Vodafone

Die Telekom spricht bei den MagentaMobil Tarifen gerne von einer monatlichen Zahlung. Auch bei den D1 Tarifen anderer Anbieter findet man diese Bezeichnung für die Grundgebühr oft.

Unabhängig von der Bezeichnung bleibt aber die grundlegende Eigenschaft gleich: es handelt sich um eine Grundgebühr, die monatlich gezahlt werden muss, egal ob man den gebuchten Tarif nutzt oder nicht. Auch sogenannte Schubladenverträge haben in der Regel eine Grundgebühr und verursachen damit Kosten, auch wenn sie gar nicht im Handy eingesetzt werden, sondern nur in der Schublade liegen

Grundgebühr im Prepaid Bereich

Prepaid Tarife richten sich oft an Wenig-Nutzer und daher sind viele Angebote nach wie vor ohne Grundgebühr aufgebaut. Die Abrechnung erfolgt dann rein nutzungsbasiert: nur wenn die Sim Karte auch genutzt wird, entstehen Kosten. Diese Form der Abrechnung findet man bei den Laufzeittarifen nur noch selten und auch im Prepaid Bereich wird sie langsam zur Ausnahmen. Zwar bieten nach wie vor fast alle Prepaid Discounter auch einen Grundtarif, der keine monatlichen Fixkosten hat, aber demgegenüber stehen immer mehr Optionen und Allnet Flat, die per monatlichem Paketpreis abgerechnet werden.

Im Telekom Netz bietet die originalen MagentaMobil Prepaid Sim der Telekom sogar gar keinen Prepaid Tarif ohne Grundgebühr mehr. Man zahlt mindestens 4.99 Euro, wenn man eine der Telekom Prepaid Karten haben möchte (bekommt dafür aber auch eine Telekom Flat und Datenvolumen). Dies ist aber bisher eher noch die Ausnahme im Prepaid Bereich.

Grundgebühr bei den Congstar Prepaid Flat
Grundgebühr bei den Congstar Prepaid Flat

Spannend in diesem Zusammenhang sind die kostenlosen Sim Karten, die es im Prepaid Bereich gibt. Diese haben keinen Kaufpreis, keine Versandkosten und auch keine Aktivierungskosten und können daher gratis bestellt werden. Darüber hinaus gibt es bei allen Freikarten im Prepaid Bereich (beispielsweise der O2 Freikarte oder der Callya Freikarte) auch Grundtarife, die keine Fixkosten in Form einen Grundgebühr haben. Auf diese Weise bekommt man Tarife, die gar keine Kosten verursachen, wenn man sie nicht nutzt. Leider ist das meistens an sehr kurze Aktivitätszeiträume gekoppelt – die Sim werden also auch schnell wieder gekündigt, wenn sie nicht genutzt werden.

Grundgebühr und Laufzeit bei Tarifen und Handyverträgen

Im Postpaid Bereich ist die Grundgebühr mittlerweile Standard. Fast alle Anbieter haben bei den aktuellen Handytarifen und Verträgen Angebot ohne Grundgebühr gestrichen und setzen daher nur noch auf Deals und Aktionen mit monatlichen Fixkosten. Letzte Vertreter der Tarife ohne Grundgebühr waren dabei der Simplytel 8 Cent Tarif und die Congstar wie ich will Sim. Beide Angebote sind nicht mehr verfügbar – wer aktuell einen Laufzeittarif sucht, findet daher immer Angebote inklusive einer monatlichen Grundgebühr.

Die Grundgebühren im Mobilfunk-Bereich sind dabei in der Regel in der Preisliste definiert und in den AGB festgehalten. Dort ist unter den Pflichten für den Kunden auch die Vergütung mit angegeben. Auf diese Weise werden diese Kosten direkt als Vertragsbestandteil festgelegt.

In den AGB von Vodafone ist beispielsweise festgehalten:

4. Vergütung
4.1 Der Kunde ist verpflichtet, die vereinbarten Entgelte fristgerecht zu zahlen.
4.2 Der Kunde ist verpflichtet, auch die Entgelte zu zahlen, die durch befugte oder unbefugte Nutzung der Dienste durch Dritte entstanden sind, wenn und soweit er diese Nutzung zu vertreten hat. Für Mobilfunkdienstleistungen gilt, dass der Kunde Vodafone das Abhandenkommen oder die
unbefugte Drittnutzung der Vodafone-SIM-Karte unverzüglich mitzuteilen hat. Bis zum Eingang der Mitteilung bei Vodafone haftet der Kunde für die durch unbefugte Drittnutzung entstandenen Entgelte, soweit er das Abhandenkommen oder die unbefugte Drittnutzung zu vertreten hat
oder die Mitteilung an Vodafone nicht unverzüglich erfolgt ist.
4.3 Rechnungseinwendungen hat der Kunde innerhalb von acht Wochen nach Zugang der Rechnung in Textform zu erheben. Dabei hat er den Grund seiner Beanstandung schlüssig darzulegen

In diesem Zusammenhang ist oft von Tarifen ohne Vertrag die Rede, aber das ist rechtlich gesehen nicht korrekt.

Grundgebühr und Mindestumsatz – wo ist der Unterschied?

Mindestumsatz und Grundgebühr sind zwei ähnliche Konzepte, denn sie stehen für eine Gebühr, die auch dann berechnet wird, wenn keine Leistung genutzt wurde. Beim Mindestumsatz kann diese Gebühr aber umgangen werden, wenn ein bestimmte Umsatz überschritten wird. Die Nutzungsgebühren werden auf den Mindestumsatz angerechnet und man zahlt nur die Differenz, bis der komplett Betrag voll ist, überschreitet man mit den Nutzungskosten den Mindestumsatz, wird gar kein Betrag berechnet.

Am Beispiel: bei einem Mindestumsatz von 10 Euro monatlich, würde immer 10 Euro auf der Rechnung stehen. Bei 5 Euro Kosten für Gespräche und SMS wären das 5 Euro Verbindungsgebühren und 5 Euro für den Mindestumsatz. Bei 10 Euro Verbrauch wären es die 10 Euro Kosten für die Gespräche und SMS und kein extra Betrag für den Mindestumsatz.

Auf diese Weise wollen die Unternehmen Verbraucher dazu animieren, die Tarife auch zu nutzen. Mittlerweile gibt es aber kaum noch Angebote mit Mindestumsatz, bei fast alle Mobilfunk-Tarifen auf dem Markt gibt es mittlerweile eine normale Grundgebühr und eine Allnet Flat.

Zahlungsverzug bei der Grundgebühr – wann darf gesperrt werden?

Gemäß § 61 Abs. 4 TKG darf ein Handyvertrag ab einer Zahlungsverzugsgrenze von 100 Euro gesperrt werden. Diese Regelung gilt sowohl für Festnetz- als auch für Mobilfunkverträge. Der Mobilfunkanbieter muss den Kunden vor der Sperrung des Vertrags schriftlich androhen. Die Androhung muss mindestens zwei Wochen vor der Sperrung erfolgen. Der Kunde hat dann die Möglichkeit, den Zahlungsverzug innerhalb der Frist zu beheben.

Wenn der Kunde den Zahlungsverzug nicht behebt, darf der Mobilfunkanbieter den Vertrag sperren. Die Sperrung betrifft nur die Leistungen, für die der Kunde in Zahlungsverzug ist. Die Sperrung eines Handyvertrags kann für den Kunden erhebliche Nachteile haben. Der Kunde kann dann weder telefonieren, noch SMS versenden oder im Internet surfen.

Wenn Sie sich in Zahlungsverzug befinden, sollten Sie sich daher so schnell wie möglich mit Ihrem Mobilfunkanbieter in Verbindung setzen, um den Zahlungsverzug zu beheben.

Historische Entwicklung der Grundgebühr in der Telefonie

Die Grundgebühr im Mobilfunk ist keine neue Erfindung. In Deutschland sind diese Kosten tatsächlich fast so als wie die Telefonie selbst. In der ersten Fernsprechgebühren.Ordnung von 1899, mit der zum ersten Mal die Kosten für Telefonie festgelegt wurden, ist bereits eine Grundgebühr enthalten. Diese wird damals noch Bauschgebühr genannt, entspricht aber einer heutigen Grungebühr ohne Leistungen. Im billigsten Fall zahlte man 1899 und in den Jahren danach für einen 80 Mark pro Jahr. Das war für die damalige Zeit richtig viel Geld. Die monatliche Abrechnung erfolgte erst später. In größeren Netzen lagen die Kosten sogar noch höher.

Fernsprechgebühren-Ordnung 1899

§. 1. Für jeden Anschluß an ein Fernsprechnetz wird eine Bauschgebühr erhoben.

§. 2. Die Bauschgebühr beträgt

in Netzen von nicht über 50 Theilnehmeranschlüssen80 Mark,
bei mehr als 50 bis einschließlich 100 Theilnehmeranschlüssen100 Mark,
bei mehr als 100 bis einschließlich 200 Theilnehmeranschlüssen120 Mark,
bei mehr als 200 bis einschließlich 500 Theilnehmeranschlüssen140 Mark,
bei mehr als 500 bis einschließlich 1.000 Theilnehmeranschlüssen150 Mark,
bei mehr als 1.000 bis einschließlich 5.000 Theilnehmeranschlüssen160 Mark,
bei mehr als 5.000 bis einschließlich 20.000 Theilnehmeranschlüssen170 Mark,
bei mehr als 20.000 Theilnehmeranschlüssen180 Mark.

jährlich für jeden Anschluß, welcher von der Vermittelungsstelle nicht weiter als 5 Kilometer entfernt ist. In Netzen mit mehreren Vermittelungsstellen wird diese Entfernung von der Hauptvermittelungsstelle gerechnet. Theilnehmer, welche die Bauschgebühr zahlen, sind berechtigt, die Benutzung ihres Anschlusses zu Gesprächen mit anderen Theilnehmern desselben Netzes Dritten unentgeltlich zu gestatten.

§. 3. Für die Berechnung der Bauschgebühr ist die Zahl der bei Beginn des Kalenderjahrs vorhandenen Theilnehmeranschlüsse maßgebend. Die hiernach festgestellte Bauschgebühr tritt mit dem folgenden 1. April in Kraft. Aenderungen der Bauschgebühr gegenüber dem Vorjahre sind in den Orten, für welche sie gelten, amtlich bekannt zu machen. Soweit auf Grund der neuen Feststellung eine Erhöhung der Bauschgebühr eintritt, sind die Theilnehmer berechtigt, ihre Anschlüsse zum Zeitpunkte des Inkrafttretens der Erhöhung mit einmonatiger Frist zu kündigen.

§. 4. An Orten ohne Fernsprechnetz wird für jeden Theilnehmeranschluß, welcher nicht mehr als 5 Kilometer von der Vermittelungsstelle entfernt ist, eine Bauschgebühr von 80 Mark für den Anschluß erhoben.

Quelle: Wikisource

Auch im Mobilfunk war die Grundgebühr von Anfang an mit dabei. Das erste Netz in Deutschland war dabei das A-Netz, dass bereits 1958 gestartet wurde. Ein Anschluss in diesem Netz hatte bereits eine Grundgebühr und diese betrug anfangs 45 DM, später dann 65 DM und in späteren Jahren wurde die Grundgebühr für den mobilen Zugang sogar auf 270 DM angehoben. Das war notwendig, weil das A-Netz nur für etwa 11.000 Teilnehmer ausgelegt war und diese Zahl 1971 erreicht wurde. Das Netz war faktisch voll und daher wurden die Gebühren genutzt um die Kunden zum Umstieg auf das neue größere B-Netz zu animieren.

Mittlerweile gibt es das A-Netz nicht mehr und auch das B-Netz wurde bereits vor Jahrzehnten abgeschaltet, die Grundgebühr findet sich aber weiter in fast allen Tarifen im D1 Netz der Telekom, in den Vodafone Netz Verträgen und auch in den Handytarifen im O2 Netz. Bei der Unterschieden von Telekom, Vodafone und O2 ist die Grundgebühr daher kein guter Indikator.

Urteile zum Thema Grundgebühr

Die Grundgebühr ist ein wichtigere Kostenfaktor bei Mobilfunk-Verträgen und das hat sich auch mit dem Siegeszug der Allnet Flat nicht geändert. Daher gibt es auch immer wieder Streitigkeiten um die Grundgebühr, wenn diese zu hoch ausfällt, nicht gezahlt wird oder sich der Verbraucher einen Teil davon wieder auszahlen lässt. Daher werden ab und an auch Urteile zum Thema Grundgebühr gefällt, an sich ist dieser Bereich aber bereits recht weitgehend geklärt, so dass die Rechte und Pflichten von Verbrauchern und Anbietern klar sind.

Hessisches LSG, Urteil vom 15.04.2015 – L 6 AS 828/12

1. Zahlt ein Leistungsberechtigter nach dem SGB II im Rahmen eines „Cash-statt-Handy-Geschäfts“ ohne Telefonie höhere Gebühren an das Mobilfunkunternehmen als er als Barauszahlung an Stelle der Handy-Kaufoption von einem Drittunternehmen erhalten hat, so liegt kein Vermögenszuwachs und damit auch kein Einkommen i.S. des § 11 SGB II vor.

2. Einer Aussetzung und Vertagung des Rechtsstreits analog § 114 SGG zur Nachholung des Vorverfahrens bedarf es ausnahmsweise nicht, wenn der Kläger durch den mit Widerspruch angegriffenen, aber nicht an ihn adressierten Bescheid ersichtlich nicht beschwert ist.

BGH, Urteil vom 22.04.2009 – I ZR 14/07

5. Soweit bei Netzkartenverträgen ein Endpreis (§ 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV) nicht gebildet werden kann, muss der Werbende die für den Verbraucher mit dem Abschluss eines solchen Vertrages verbundenen Kosten hinreichend deutlich kenntlich machen (BGHZ 139, 368 – Handy für 0,00 DM; BGH, Urteil vom 17.07.2008 – I ZR 139/05,MIR 2008, Dok. 356 – Telefonieren für 0 Cent!) Diese Preisangaben müssen nach § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sein.

6. Ist in einer Werbung für Mobilfunkverträge – neben der (hier fehlenden) Grundgebühr und den variablen Kosten der Verbindungsentgelte – der Hinweis auf die weiteren Kosten und Preisbestandteile (Anschlusspreis, monatlicher Mindestgesprächsumsatz, Mindestvertragslaufzeit) in derart kleiner Schrift gehalten, dass er in der Werbung untergeht, kann sich eine solche Werbung als unvollständig und deshalb irreführend darstellen (§ 5 UWG 2004, § 5a Abs. 2 UWG 2008). Eine derartige Darstellung kann einem Verschweigen bzw. Vorenthalten wesentlicher Angaben und Informationen gleichkommen (§ 5a Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 UWG 2008) und den Verbraucher spürbar im Sinne von § 3 Abs. 2 UWG 2008 beeinträchtigen.

Handyvertrag nach Preis in der Übersicht


Mobilfunk-Newsletter: Einmal pro Woche die neusten Informationen rund um Handy, Smartphones und Deals!




Unser kostenloser Newsletter informiert Sie regelmäßig per E-Mail über Produktneuheiten und Sonderaktionen. Ihre hier eingegebenen Daten werden lediglich zur Personalisierung des Newsletters verwendet und nicht an Dritte weitergegeben. Sie können sich jederzeit aus dem Newsletter heraus abmelden. Durch Absenden der von Ihnen eingegebenen Daten willigen Sie in die Datenverarbeitung ein und bestätigen unsere Datenschutzerklärung.

Schreibe einen Kommentar