O2 Prepaid Simkarten registrieren, freischalten und aktivieren – das sollte man beachten

By Bastian Ebert

O2 Prepaid Simkarten registrieren, freischalten und aktivieren ähnlich wie seine Konkurrenten, bietet O2 ebenfalls eine große Auswahl an Prepaid Tarifen an. Dabei sind sich die Kundenerfahrungen darüber einig, dass die Bestellung, bei welcher weder Versandkosten noch ein Kaufpreis anfallen, sehr einfach und bequem vonstatten geht. Dabei muss man nur einige Schritte beachten, die es dem Nutzer erlauben werden, die Freikarte zu nutzen. Dazu gehören die Freischaltung und Registrierung, denn diese sind inzwischen gesetzlich verpflichtend. Wie man diese Schritte am schnellsten erledigen kann, erfahren die Leser im folgenden Beitrag.

Hinweis: Mittlerweile gibt es gesetzliche Regelungen, die auch von O2 fordern, die Ausweisdaten zu prüfen. Das gilt für alle Prepaid Anbieter – und daher sowohl für O2 als auch für die Prepaid Discounter im O2 Netz und in allen anderen Netzen. Daher hat sich die Identifizierung und Freischaltung der Simkarten mittlerweile um diesen Punkt erweitert. O2 bietet dafür VideoIdent und auch Postident an.

Tarife im Überblick

Was die Tarife, die von dem Anbieter bereitgestellt werden, betrifft, so handelt es sich um 5 zentrale Angebote, die sich jeweils in Preis und Möglichkeiten unterscheiden. Neben der O2 Freikarte gibt es noch einen Basic Tarif sowie drei Allnet Flat auf Prepaid Basis. Diese sehen wie folgt aus:

0.00€
Grundgeb.

(0.00€ Kaufpreis)
Telefon: 9.0 Cent
SMS: 9.0 Cent
Internet:
Tarif im O2-Netz
1 Monat
o2 my Prepaid Basic
o2 my Prepaid Basic
1.99€
Grundgeb.

(0.00€ Kaufpreis)
Telefon: 9.0 Cent
SMS: 9.0 Cent
Internet:
Tarif im O2-Netz
1 Monat
o2 my Prepaid M
o2 my Prepaid M
17.99€
Grundgeb.

(0.00€ Kaufpreis)
Telefon: Allnet-Flat
SMS: SMS-Flat
Internet: Flat (12GB 225Mbit/s)
Tarif im O2-Netz
1 Monat
o2 my Prepaid L
o2 my Prepaid L
22.99€
Grundgeb.

(0.00€ Kaufpreis)
Telefon: Allnet-Flat
SMS: SMS-Flat
Internet: Flat (18GB 225Mbit/s)
Tarif im O2-Netz
1 Monat

Einen Vergleich aller Handytarife gibt es hier: Handy Tarife Vergleich.
Details zur Funktionsweise unseres Tarifrechnets haben wie hier zusammengefasst: So arbeitet unser Tarifrechner.
  1. O2 Prepaid Freikarte: eine Grundgebühr in Höhe von 0,- Euro, mit einem Kaufpreis von 0,- Euro; 9 Cent pro Minute/SMS in alle dt. Netze und einem Internetpreis von 99 Cent pro Tag bis 30 MB pro Abrechnungstag und einer Geschwindigkeit bis zu 225 Mbit/s (29,7 MBit/s im Durchschnitt); zusätzliches Startguthaben von 1 Euro und 25 Euro Wechselbonus bei Rufnummernmitnahme
  2. O2 my Prepaid Basic: eine Grundgebühr in Höhe von 1,99 Euro, mit einem Kaufpreis von 0,- Euro; 9 Cent pro Minute/SMS in alle dt. Netze und einem Internetvolumen von 150 MB mit LTE Max. (nach Verbrauch 99 Cent pro Tag bis 30 MB pro Abrechnungstag) mit einer Geschwindigkeit bis zu 225 Mbit/s (29,7 MBit/s im Durchschnitt); zusätzliches Startguthaben von 1 Euro und 25 Euro Wechselbonus bei Rufnummernmitnahme
  3. O2 my Prepaid S: eine Grundgebühr in Höhe von 9,99 Euro, mit einem Kaufpreis von 0,- Euro; Allnet-Flat für Telefonie und SMS in alle dt. Netze und einem Internetvolumen von 3 GB mit LTE Max. (nach Verbrauch 99 Cent pro Tag bis 30 MB pro Abrechnungstag) mit einer Geschwindigkeit bis zu 225 Mbit/s (29,7 MBit/s im Durchschnitt); zusätzliches Startguthaben von 1 Euro und 25 Euro Wechselbonus bei Rufnummernmitnahme
  4. O2 my Prepaid M: eine Grundgebühr in Höhe von 14,99 Euro, mit einem Kaufpreis von 0,- Euro; Allnet-Flat für Telefonie und SMS in alle dt. Netze und einem Internetvolumen von 6,5 GB mit LTE Max. (nach Verbrauch 99 Cent pro Tag bis 30 MB pro Abrechnungstag) mit einer Geschwindigkeit bis zu 225 Mbit/s (29,7 MBit/s im Durchschnitt); zusätzliches Startguthaben von 1 Euro und 25 Euro Wechselbonus bei Rufnummernmitnahme
  5. O2 my Prepaid L: eine Grundgebühr in Höhe von 24,99 Euro, mit einem Kaufpreis von 0,- Euro; Allnet-Flat für Telefonie und SMS in alle dt. Netze und einem Internetvolumen von 12,5 GB mit LTE Max. (nach Verbrauch 99 Cent pro Tag bis 30 MB pro Abrechnungstag) mit einer Geschwindigkeit bis zu 225 Mbit/s (29,7 MBit/s im Durchschnitt); zusätzliches Startguthaben von 1 Euro und 25 Euro Wechselbonus bei Rufnummernmitnahme

Für alle Tarife ab Prepaid Basic können sich die Kunden zusätzliches Datenvolumen, entweder über die App oder auf der entsprechenden O2 Seite (im Mein O2 Bereich) hinzubuchen. Dabei stehen den Nutzern folgende Angebote zur Verfügung:

  • Data Pack S (400 MB) für 2,99 Euro pro 4 Wochen
  • Data Pack M (800 MB) für 5,99 Euro pro 4 Wochen
  • Data Pack L (2 GB) für 9,99 Euro pro 4 Wochen
  • Data Pack XL (4 GB) für 19,99 Euro pro 4 Wochen

Prepaid-Karte Aktivieren und Freischalten

Im Gegensatz zu anderen Mobilfunkunternehmen ist es bei O2 möglich mehrere Schritte gleichzeitig zu erledigen, sodass man sich nicht zuerst anmelden und dann nach gewisser Zeit die Prepaidkarte freischalten kann. Man sollte also nur die entsprechenden Ausweisdaten hinterlegen und kann dann nach der Überprüfung die Karte sofort nutzen. Um das zu machen, muss man sich identifizieren lassen, was man über drei verschiedene Wege machen kann:

  • Identitätsnachweis per Video-Chat
  • Identitätsnachweis per POSTIdent
  • Identitätsnachweis im O2 Shop

Vor allem, was die letzte Möglichkeit betrifft, schlägt O2 die anderen Mobilfunkanbieter, da diese Möglichkeit der Identifizierung bei diesen fehlt. Bei allen drei Methoden wird man also die entsprechenden Ausweisdokumente brauchen. Die Variante mit dem Videochat ist dabei die bequemste, da man dafür nicht einmal das Haus verlassen muss. Allerdings braucht man dafür eine stabile Verbindung, sodass der Kontakt nicht mitten im Gespräch abgebrochen wird. Bei anderen Methoden braucht man nur auf die Öffnungszeiten der Postfilialen und O2 Shops zu achten.

Ist es möglich die Identifikation zu umgehen?

Wie es schon in der Einleitung des Berichtes erwähnt wurde, ist der Vorgang der Identifizierung inzwischen gesetzlich verpflichtend und muss bei allen deutschen Mobilfunkanbietern erfüllt werden. So findet man bei dem Paragraph 111 des Telekommunikationsgesetz folgende Information dazu:

„Bei im Voraus bezahlten Mobilfunkdiensten ist die Richtigkeit der nach Satz 1 erhobenen Daten vor der Freischaltung zu überprüfen durch
1. Vorlage eines Ausweises im Sinne des § 2 Absatz 1 des Personalausweisgesetzes,
2. Vorlage eines Passes im Sinne des § 1 Absatz 2 des Passgesetzes,
3. Vorlage eines sonstigen gültigen amtlichen Ausweises, der ein Lichtbild des Inhabers enthält und mit dem die Pass- und Ausweispflicht im Inland erfüllt wird, wozu insbesondere auch ein nach ausländerrechtlichen Bestimmungen anerkannter oder zugelassener Pass, Personalausweis oder Pass- oder Ausweisersatz zählt,
4. Vorlage eines Aufenthaltstitels, …“

Neue anonyme Sim Karte auf dem Markt gibt es leider nicht mehr.

Wie lange dauert es, bis die Prepaid-Karte aktiviert ist?

Die Zeit, in welcher die Prepaid-Karte aktiviert wird kann variieren. Dabei liegen die Zahlen zwischen 5 Minuten und 48 Stunden. Das Unternehmen schreibt dazu folgende Information:

„Die SIM-Karte ist in der Regel nach 5 bis 10 Minuten nach Beauftragung aktiviert. Sollte die SIM-Karte innerhalb von 20 Minuten nach dem Aktivierungswunsch nicht aktiv sein, starten Sie Ihr Handy bitte neu. Ist Ihre neue SIM-Karte nach Neustart des Geräts noch nicht aktiv, erfolgt eine automatische Freischaltung durch unser System. Dies erfolgt innerhalb von 24 Stunden. Wenn Sie keine Aktivierung der SIM-Karte beauftragt haben, erfolgt bei Neuverträgen die automatische Aktivierung nach 21 Tagen. Bei SIM-Karten, die ausgetauscht werden, erfolgt die Freischaltung erst, wenn Sie diese in Auftrag geben. Teilweise kann es aber durchaus auch länger dauern – besonders am Wochenende können auch drei bis vier Tage vergehen, bis die Sim frei geschaltet wird. Wenn nach 4 bis 5 Tagen immer noch keine Reaktion durch O2 erfolgt ist, sollte man aber auf jeden Fall nachfragen. Wer selbst Erfahrungen damit hat, kann auch gerne in den Kommentaren angeben, wie lange die Freischaltung gedauert hat, um zu prüfen, wie zuverlässig die O2 Angaben sind.“

Gesetzliche Grundlage zur Ausweiskontrollle

§ 172 Daten für Auskunftsersuchen der Sicherheitsbehörden

(1) Wer nummerngebundene interpersonelle Telekommunikationsdienste, Internetzugangsdienste oder Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen bestehen, erbringt und dabei Rufnummern oder andere Anschlusskennungen vergibt oder Telekommunikationsanschlüsse für von anderen vergebene Rufnummern oder andere Anschlusskennungen bereitstellt, hat für die Auskunftsverfahren nach den §§ 173 und 174 vor der Freischaltung folgende Daten zu erheben und unverzüglich zu speichern, auch, soweit diese Daten für betriebliche Zwecke nicht erforderlich sind:

  1. die Rufnummern,
  2. andere von ihm vergebene Anschlusskennungen,
  3. den Namen und die Anschrift des Anschlussinhabers,
  4. bei natürlichen Personen deren Geburtsdatum,
  5. bei Festnetzanschlüssen die Anschrift des Anschlusses,
  6. in Fällen, in denen neben einem Mobilfunkanschluss auch ein Mobilfunkendgerät überlassen wird, die Gerätenummer dieses Gerätes sowie
  7. das Datum der Vergabe der Rufnummer und, soweit abweichend, das Datum des Vertragsbeginns.

Das Datum der Beendigung der Zuordnung der Rufnummer und, sofern davon abweichend, das Datum des Vertragsendes sind bei Bekanntwerden ebenfalls zu speichern. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, sofern die Daten nicht in Endnutzerverzeichnisse eingetragen werden. Für das Auskunftsverfahren nach § 174 ist die Form der Datenspeicherung freigestellt.

(2) Anbieter von im Voraus bezahlten Mobilfunkdiensten haben die Richtigkeit der nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 erhobenen Daten, sofern die Daten in den vorgelegten Dokumenten oder eingesehenen Registern oder Verzeichnissen enthalten sind, vor der Freischaltung zu überprüfen durch

  1. Vorlage eines Ausweises im Sinne des § 2 Absatz 1 des Personalausweisgesetzes
  2. Vorlage eines Passes im Sinne des § 1 Absatz 2 des Passgesetzes,
  3. Vorlage eines sonstigen gültigen amtlichen Ausweises, der ein Lichtbild des Inhabers enthält und mit dem die Pass- und Ausweispflicht im Inland erfüllt wird, wozu insbesondere auch ein nach ausländerrechtlichen Bestimmungen anerkannter oder zugelassener Pass, Personalausweis oder Pass- oder Ausweisersatz zählt,
  4. Vorlage eines Aufenthaltstitels,
  5. Vorlage eines Ankunftsnachweises nach § 63a Absatz 1 des Asylgesetzes oder einer Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung nach § 63 Absatz 1 des Asylgesetzes,
  6. Vorlage einer Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes oder
  7. Vorlage eines Auszugs aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister oder einem vergleichbaren amtlichen Register oder Verzeichnis, der Gründungsdokumente oder gleichwertiger beweiskräftiger Dokumente oder durch Einsichtnahme in diese Register oder Verzeichnisse und Abgleich mit den darin enthaltenen Daten, sofern es sich bei dem Anschlussinhaber um eine juristische Person oder Personengesellschaft handelt.

Dazu darf ihnen abweichend von § 20 Absatz 2 Satz 2 des Personalausweisgesetzes und § 18 Absatz 3 Satz 2 des Passgesetzes ein Vertriebspartner eine elektronische Kopie des Personalausweises oder Reisepasses übersenden. Die Überprüfung kann auch durch andere geeignete Verfahren erfolgen; die Bundesnetzagentur legt nach Anhörung der betroffenen Kreise fest, welche anderen Verfahren zur Überprüfung geeignet sind, wobei jeweils zum Zweck der Identifikation vor Freischaltung der vertraglich vereinbarten Mobilfunkdienstleistung ein Dokument im Sinne des Satzes 1 genutzt werden muss. Verpflichtete haben vor Nutzung anderer geeigneter Verfahren die Feststellung der Übereinstimmung eines Verfahrens mit der Festlegung der Bundesnetzagentur durch eine Konformitätsbewertungsstelle im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 13 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) nachzuweisen, die gemäß jener Verordnung als zur Durchführung der Konformitätsbewertung von anderen geeigneten Verfahren nach Satz 3 akkreditiert worden ist. Die Feststellung darf bei Nutzung des Verfahrens nicht älter als 24 Monate sein. Bei der Überprüfung ist die Art des eingesetzten Verfahrens zu speichern; bei Überprüfung mittels eines Dokumentes im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 bis 6 sind ferner Angaben zu Art, Nummer und ausstellender Stelle zu speichern. Für die Identifizierung anhand eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes gilt § 8 Absatz 2 Satz 5 des Geldwäschegesetzes entsprechend.

(3) Die Verpflichtung zur unverzüglichen Speicherung nach Absatz 1 Satz 1 gilt hinsichtlich der Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3, 4 und 7 entsprechend für denjenigen, der nummernunabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste erbringt und dabei Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3, 4 und 7 erhebt, wobei an die Stelle der Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 die entsprechenden Kennungen des Dienstes und an die Stelle des Anschlussinhabers nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Nutzer des Dienstes tritt.

(4) Wird dem Verpflichteten nach den Absätzen 1 bis 3 eine Änderung bekannt, hat er die Daten unverzüglich zu berichtigen.

(5) Bedient sich ein Verpflichteter nach den Absätzen 1 bis 3 zur Erhebung der Daten nach Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 3 oder Überprüfung der Daten nach Absatz 2 eines Dritten, bleibt er für die Erfüllung der Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 verantwortlich. Es ist dem Dritten verboten, unrichtige Daten zu verwenden oder zu verarbeiten. Werden dem Dritten im Rahmen des üblichen Geschäftsablaufs Änderungen der Daten nach Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 3 bekannt, hat er diese dem Anbieter des Telekommunikationsdienstes unverzüglich zu übermitteln.

(6) Die Daten nach den Absätzen 1 bis 3 sind mit Ablauf des auf die Beendigung des Vertragsverhältnisses folgenden Kalenderjahres zu löschen.

(7) Eine Entschädigung für die Datenerhebung und -speicherung wird nicht gewährt.

Weitere Infos zu O2 Prepaid

3 Gedanken zu „O2 Prepaid Simkarten registrieren, freischalten und aktivieren – das sollte man beachten“

  1. habe am 10.8.2021 eine prepaid karte 9,99 gekauft sim wurde freigeschaltet habe aber leider karte mit pin und puk nachweiskarte verloren schmartfon verlangt bei einschaltung pin un puk. kan mich leider nicht regristeren da ein sms nicht empfangen werden kan. mfg

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    • Per O2 Support kann eine neue PUK angefordert werden und damit kann man eine neue PIN setzen. Damit sollte dann wieder Zugriff auf die Sim möglich sein.

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