Was passiert am Ende der Mindestvertragslaufzeit? Rechte und Pflichten von Verbrauchern

Autor: Bastian Ebert

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Was passiert am Ende der Mindestvertragslaufzeit? Rechte und Pflichten von Verbrauchern – Handyverträge und Tarife arbeiten in der Regel mit kurzen oder langen Laufzeiten und in vielen Fällen gibt es eine sogenannte Mindestvertragslaufzeit, die ein Vertrag mindestens bestehen muss. Der Vertrag kann reguläre erst zum Ende dieser Mindestvertragslaufzeit beendet werden. Viele Verbraucher fragen sich allerdings, was passiert, wenn man nicht kündigt oder nicht rechtzeitig kündigt und welche gesetzlichen Regelungen es für einen solchen Fall gibt. In diesem Beitrag wollen wir diese Situation beleuchten und erklären, was zum Ende der Mindestvertragslaufzeit passiert.

Hinweis: Wer Probleme mit automatischen Verlängerungen aus dem Weg gehen will, sollte gleich auf Tarife mit kurzer Laufzeit setzen. Es gibt mittlerweile Anbieter auf dem Markt, bei denen man täglich kündigen kann und im Prepaid Bereich liegen die Laufzeiten auch maximal bei 28 bis 30 Tagen.

Mindestvertragslaufzeit vorbei – Tarif verlängert sich automatisch

In diesem Bereich hat sich durch neue Gesetze Ende 2022 einiges geändert. Die Regelungen bei einer automatischen Vertragsverlängerung wurden deutlich zu Gunsten der Verbraucher verbessert und verkürzt und die Verlängerung um jeweils ein Jahr gibt es nicht mehr.

Die Bundesnetzagentur schreibt zu den Regelungen ab 2022:

Die anfängliche Laufzeit eines Vertrages darf 24 Monate nicht überschreiten. Ferner sind die Anbieter vor Vertragsschluss auch verpflichtet, einen Vertrag mit einer Laufzeit von maximal zwölf Monaten anzubieten.

Einen Vertrag, der sich nach Ablauf der Mindestlaufzeit stillschweigend verlängert hat, können Sie jederzeit mit einer Frist von einem Monat kündigen. Dies gilt auch für Verträge, die vor dem 1. Dezember 2021 abgeschlossen wurden, wenn die Mindestvertragslaufzeit bereits abgelaufen ist. Der Anbieter darf Ihnen dann auch keine weiteren Kosten in Rechnung stellen. Einzige Ausnahme: Der Wertersatz für Endgeräte, die Sie behalten.

HINWEIS Diese Regelungen gelten AUCH DANN, wenn der Vertrag vor 2022 geschlossen wurde. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Vertragsverlängerung. Fällt diese in einen Zeitraum nach den neuen Regelungen, gelten die neuen kürzeren Fristen.

Wenn der Handyvertrag zum Ende der Mindestvertragslaufzeit nicht gekündigt wurden, treten meistens 2 Punkte ein:

  • der Handyvertrag verlängert sich automatisch um einen weiteren Monate. Es gibt in dem Fall also eine neue Mindestvertragslaufzeit, diese beträgt dann aber nur noch 1 Monat und nicht mehr die zwei Jahre aus dem Grundtarif.
  • die Kündigungsfrist bleibt, verkürzt sich aber auf maximal einen Monat, auch wenn sich die Laufzeit verkürzt

Nach dem Ende der Mindestvertragslaufzeit wird also aktuell jeder Tarif ein monatlich kündbarer Handyvertrag mit sehr flexiblen Konditionen. Generell setzt sich der Vertrag aber fort, wenn auch nur immer um einem Monat. Wer dies nicht möchte, muss selbst kündigen.

Diese Regeln sind dabei die maximalen Werte und unabhängig vom Anbieter. Es macht also keinen Unterschied ob man Telekom Verträge nutzt, Tarife von Vodafone oder Flatrates bei O2 – die Anbieter sind alle an die gleichen gesetzlichen Regelungen gebunden. Andere gesetzliche Rechte von Verbrauchern werden nicht davon berührt. Die Rufnummernmitnahme ist also weiter möglich und auch die Auszahlung von Prepaid Guthaben ist davon nicht betroffen.

Video: Ein Monat Kündigungsfrist nach automatischer Verlängerung

Die rechtlichen Grundlagen von Mindestvertragslaufzeit und automatischer Verlängerung

Der Gesetzgeber hat den Bereich von Kündigungen und Vertragsverlängerungen recht eindeutig geregelt, daher gibt es sehr klare Vorgaben und in der Regel halten sich alle Anbieter daran – nutzen aber meistens das Maximum aus, das vom Gesetz zulässig ist. Aktuell wird in der Politik diskutiert, diese Zeitspannen zu verkürzen, aber noch gibt es dazu kein fertiges Gesetz, daher gelten aktuell noch die bekannten Regelungen.

Automatische Verlängerungen von Vertragsverhältnissen sind dann wirksam, wenn sie folgende Maximal-Werte nicht überschreiten (§309 Abs. 9 BGB) :

(Laufzeit bei Dauerschuldverhältnissen)

bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat,

a) eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags,

b) eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses, es sei denn das Vertragsverhältnis wird nur auf unbestimmte Zeit verlängert und dem anderen Vertragsteil wird das Recht eingeräumt, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen, oder

c) eine zu Lasten des anderen Vertragsteils längere Kündigungsfrist als einen Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer;

Diese Vorgaben gelten im Übrigen nicht nur für den Mobilfunk-Bereich, sondern sind allgemein für Verbraucherverträge anwendbar. Die Regelungen würden daher auch für Verträge im Fitnessstudio in gleicher Form gelten – wer sich einmal damit auskennt, kann also auch in anderen Bereichen nicht überrascht werden.

Mittlerweile gibt es eine Gesetzesänderung, die bei den Laufzeiten vorsieht, dass immer auch kurze Laufzeiten mit angeboten werden müssen. Allerdings ist dieses Gesetz bisher noch nicht in Kraft, es bleibt abzuwarten, wann genau diese neuen Regelungen gültig werden und wann die Anbieter im Mobilfunk-Bereich darauf reagieren.

Video: Nach wie vor aktuell: Widerrufsrecht


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