Alles rund um die Drittanbietersperre – Einrichtung, Auswirkungen und Grenzen

Autor: Bastian Ebert

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Alles rund um die Drittanbietersperre – Einrichtung, Auswirkungen und Grenzen – Mobilfunk-Kunden können sich mit einer Drittanbietersperre dagegen wehren, dass der eigene Anbieter auch Dienstleistungen Dritter (App-Käufe, Handy-Abos, Klingeltöne) über die Mobilfunk-Rechnung abrechnet. Diese Widerspruchsmöglichkeit ist mittlerweile gesetzlich verankert. Im §61 (früher §45d) des Telekommunikationsgesetzes heißt es dazu:

Endnutzer können von dem Anbieter öffentlich zugänglicher Mobilfunkdienste und von dem Anbieter des Anschlusses an das öffentliche Mobilfunknetz verlangen, dass die Identifizierung ihres Mobilfunkanschlusses zur Inanspruchnahme und Abrechnung einer neben der Verbindung erbrachten Leistung unentgeltlich netzseitig gesperrt wird.

Die Einrichtung der Drittanbietersperre wird dabei meistens über die Kundenservice des entsprechenden Anbieters vorgenommen. Congstar bietet dazu beispielsweise auch einen kostenfreien Chat an, in der Regel muss man aber die Hotline des Anbieters anrufen um die Sperre dort einrichten zu lassen.Die Verbraucherzentrale Niedersaschen bietet dazu auch einen Musterbrief an. Standardmäßig ist die Sperre bei alle Tarifen inaktiv und wird nur auf Wunsch des Kunden hinterlegt.

Wichtig: richtet man diese Sperre ein, sind teilweise auch durchaus wichtige Dienste wie bezahlen per Handy nicht mehr nutzbar (je nachdem welche Form der Sperre gewählt wird). Das sollte man beachten. Möchte man diese Dienste nutzen, kann an eine Sperre aber auch jederzeit wieder aufheben.

Je nach Anbieter kann man diese Sperre über den Kundenservice einrichten oder auch selbst im Kundenmenü. Bei Vodafone beispielsweise kann die Sperre auch direkt online im Account (nach dem Login mit Passwort und Nutzername) eingerichtet werden. Dort kann man auch prüfen, ob der Status aktiv ist oder nicht. Vodafone schreibt dazu in den FAQ:

Wählen Sie oben links in der Menüleiste unter Vertrag > Optionen > Drittanbieter Abos sperren.

Tipp: Sie möchten überprüfen, ob eine Abosperre aktiv ist?
Klicken Sie auf Vertrag > Mein Tarif > Übersicht > Sperren Vodafone Mobiles Bezahlen.

Sie sehen dann Jetzt kündigen? Das bedeutet, dass Mobiles Bezahlen ausgeschaltet ist. Sie sind vor unrechtmäßigen Abbuchungen geschützt.

Ähnliche Funktionen gibt es derzeit bei fast allen größeren Anbieter, falls nicht kann man die Sperre auf jeden Fall über den Kundendienst des jeweiligen Anbieters aktivieren. Bei einigen Anbietern (beispielsweise Simquadrat) sind diese Dienst auch gleich ganz gesperrt und können nicht aktiviert werden. Dann gibt es von Anfang an keine Probleme mit Abbuchungen von Drittanbietern.

HINWEIS: Mittlerweile MUSS jeder Anbieter eine Drittanbietersperre unterstützen. Das betrifft sowohl D1 Flat, Vodafone Tarife als auch O2 Netz Verträge. Auch bei Prepaid Tarife haben Kunden ein Anrecht auf diesen Schutz.

Drittanbietersperre bei Klarmobil
Drittanbietersperre bei Klarmobil

Fragen & Antworten zur Drittanbietersperre

Wie wirkt eine Drittanbietersperre?

Der Anbieter darf zukünftig keine neue Dienste mehr über die Handyrechnung abbuchen. Dienstleistungen Dritter müssten separat abgerechnet werden. Einige Netzbetreiber bieten die Möglichkeit nur bestimmte Dienste oder Dienstegruppe (beispielsweise App-Käufe) sperren zu lassen. Die Sperre würde dann auch nur auf diese Dienste wirken und andere Leistungen nicht betreffen.

Wirkt eine Drittanbietersperre auch nachträglich?

Die Drittanbietersperre wirkt erst ab dem Zeitpunkt der Einrichtung. Bereits bestehende Handyabos werden davon nicht erfasst und müssten separat gekündigt werden. Weitere Handy-Abos sind dann aber nicht möglich. In der Regel reicht es bei laufenden Abbuchungen von der Handyrechnung nicht, einfach nur einen Drittanbietersperren einzurichten. Man sollte sich stattdessen auch das Unternehmen hinter den Forderungen mitteilen lassen (vom eigenen Tarif-Anbieter) und dort die laufenden Verträge separat kündigen.

Welche Nachteile hat eine Drittanbietersperre?

Die Sperrung der Abrechnung erfasst unter Umständen auch Dienste, die man zukünftig noch nutzen möchten. Mit einer Sperre wären nicht mehr möglich:

  • SMS-Gewinnspiele und Votings
  • SMS-Gewinnspiele
  • Käufe im Appstore (egal ob Apple, Google Play oder Windows)

Einige Anbieter bieten auch die Möglichkeit, In-App Käufe über die Handyrechnung abzubuchen. Das wäre dann auch nicht mehr möglich, ist aber eher die Ausnahme. Prinzipiell sind von dieser Form der Sperre alle Dienste betroffen, bei denen Dritte Kosten auf die Handyrechnung setzen wollen. Mit einer Sperre wäre dies dann nicht mehr möglich.

Welche Kosten entstehen bei einer Drittanbietersperre?

Die Mobilfunk-Anbieter sind verpflichtet, eine solche Sperre kostenfrei zu hinterlegen. Für die Sperrung selbst fallen damit keine Kosten an. Möchte ein Anbieter dafür Gebühren erheben, sollte man ihn auf die gesetzliche Situation rund um die Drittanbietersperre hinweisen und das diese kostenfrei einzurichten ist.

Kann eine Drittanbietersperre wieder entfernt werden?

Die Aufhebung einer Drittanbietersperre ist jederzeit möglich. Auch hierzu sollte man den Kundenservice des eigenen Anbieters nutzen. Auch die Aufhebung der Sperre hat kostenfrei zu erfolgen.

Was sollte man noch bei der Drittanbieter-Sperre beachten?

Die Drittanbieter-Sperre umfasst nur eine Art der Abrechnung: den Einzug von Forderungen über die Handyrechnung. Alle anderen Formen von Vertragsabschlüssen im Internet werden davon nicht berührt. Wer beispielsweise eine Abofalle abschließt, tut das auch mit Drittanbietersperre – nur die Art der Abrechnung über die Handyrechnung ist dann nicht mehr möglich. Der Anbieter kann aber immer noch eine separate Rechnung stellen.

Dazu werden auch In-App Käufe beispielsweise nicht durch eine Drittanbieter Sperre berührt. Diese werden in der Regel über den verknüpften Account im Playstore oder im Appstore abgerechnet und haben daher mit der eigenen Handyrechnung wenig zu tun. Daher wirkt auf sie auch die Drittanbietersperre nicht.

Anbieter mit bereits aktivierter Drittanbietersperre: Simon Mobile

Bei einigen Discounter auf dem deutschen Markt ist die Sperre von Drittanbieter bereits von Anfang an gesetzt und so die Verbraucher diese Sperre nicht mehr selbst einrichten müssen. Man findet dies beispielsweise bei SIMon mobile (neues Tochterunternehmen direkt von Vodafone) und dort gibt es dazu einen Discounter-Handytarife mit extrem günstigen 8 Gigabyte Datenvolumen für 8.99 Euro monatlich. Das ist schon fast so günstig wie die Angebote im O2 Netz.

Das Unternehmen schreibt selbst zum Tarif:

SIMon mobile ist deine Eintrittskarte in eine günstige und flexible Mobilfunkwelt. Du sicherst dir mit deinem Tarif satte 8 GB Datenvolumen im Monat – zum Surfen, Streamen und Zocken mit bis zu 50 Mbit/s im LTE-Netz. Außerdem telefonierst du mit der Allnet-Flat kostenlos in alle deutschen Netze. Cool? Cool!

Dank EU-Roaming eignet sich SIMon mobile auch als vielseitiger Auslandstarif.  Weitere Vorteile gefällig? Keine Anschlussgebühren, kein Vertragsabschluss mit mehrjähriger Laufzeit, monatlich kündbar. So entscheidest du jeden Monat, welcher Mobilfunk-Tarif am besten zu dir passt. Easy!

Im Datenbereich gibt es die 8 GB Internet Flat mit LTE50. LTE max ist nicht verfügbar und auch 5G Zugang gibt es nicht, aber dennoch ist der Speed recht hoch – bei den meisten anderen Anbietern muss man für 50MBit/s Geschwindigkeit extra bezahlen

Die Tarifdetails im Überblick

Mittlerweile hat das Unternehmen aufgerüstet. Es gibt neben dem 10 GB Grundtarif auch zwei weitere Allnet Flat, die genau so funktionieren, aber 15 bzw. 25 GB monatliches Datenvolumen bieten und entsprechend teurer sind. Man kann aber auch weiter bei den 10 GB Flatrates bleiben und zahlt dann auch nur die 8.99 Euro pro Monat.

Bei SIMon mobile gibt es generell keinen Anschlusspreis. Der Verzicht ist also nicht nur aktionsweise, sondern es gibt die Tarife dauerhaft mit kostenloser Sim. Das kennt man beispielsweise von den Prepaid Freikarten, bei SIMon mobile gibt es dies nun auch für Handytarife auf Rechnung.

Video: Das sagt der Anwalt zur Drittanbietersperre

Die rechtlichen Grundlagen für die Drittanbietersperre

§ 61 Selektive Sperre zum Schutz vor Kosten, Sperre bei Zahlungsverzug

(1) Endnutzer können von dem Anbieter von Sprachkommunikationsdiensten, von dem Anbieter von Internetzugangsdiensten und von dem Anbieter des Anschlusses an das öffentliche Telekommunikationsnetz verlangen, dass die Nutzung ihres Netzzugangs für bestimmte Rufnummernbereiche im Sinne von § 3 Nummer 50 sowie für Kurzwahldienste unentgeltlich netzseitig gesperrt wird, soweit dies technisch möglich ist. Die Freischaltung der gesperrten Rufnummernbereiche und der Kurzwahldienste kann kostenpflichtig sein.

(2) Endnutzer können von dem Anbieter öffentlich zugänglicher Mobilfunkdienste und von dem Anbieter des Anschlusses an das öffentliche Mobilfunknetz verlangen, dass die Identifizierung ihres Mobilfunkanschlusses zur Inanspruchnahme und Abrechnung einer neben der Verbindung erbrachten Leistung unentgeltlich netzseitig gesperrt wird.

(3) Anbieter von Sprachkommunikationsdiensten und Anbieter von Internetzugangsdiensten dürfen zu erbringende Leistungen für einen Verbraucher unbeschadet anderer gesetzlicher Vorschriften nur nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze ganz oder teilweise mittels einer Sperre verweigern. § 164 Absatz 1 bleibt unberührt.

(4) Wegen Zahlungsverzugs des Verbrauchers darf der Anbieter eine Sperre durchführen, wenn der Verbraucher bei wiederholter Nichtzahlung und nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100 Euro in Verzug ist. Der Anbieter muss die Sperre mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich androhen und dabei auf die Möglichkeit des Verbrauchers, Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen, hinweisen. Bei der Berechnung der Höhe des Betrags nach Satz 1 bleiben nicht titulierte Forderungen, die der Verbraucher form- und fristgerecht und schlüssig begründet beanstandet hat, außer Betracht. Ebenso bleiben nicht titulierte bestrittene Forderungen Dritter außer Betracht. Dies gilt auch dann, wenn diese Forderungen abgetreten worden sind.

(5) Der Anbieter darf eine Sperre durchführen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Anschluss des Endnutzers missbräuchlich benutzt oder von Dritten manipuliert wird.

(6) Die Sperre ist auf die vom Zahlungsverzug oder Missbrauch betroffenen Leistungen zu beschränken. Im Falle strittiger hoher Rechnungen für Mehrwertdienste muss dem Verbraucher weiterhin Zugang zu einem Mindestangebot an Sprachkommunikations- und Breitbandinternetzugangsdiensten gewährt werden. Sofern der Zahlungsverzug einen Dienst betrifft, der Teil eines Angebotspakets ist, kann der Anbieter nur den betroffenen Bestandteil des Angebotspakets sperren. Eine auch ankommende Sprachkommunikation erfassende Vollsperrung darf frühestens eine Woche nach Sperrung abgehender Sprachkommunikation erfolgen.

(7) Die Sperre darf nur aufrechterhalten werden, solange der Grund für die Sperre fortbesteht.


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