Handy am Steuer – das sind die aktuellen Regeln für die Nutzung von Smartphones

Autor: Bastian Ebert

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Handy Steuer Auto
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Handy am Steuer – das sind die neuen schärferen Regeln – Handys am Steuer sind verboten, das ist bereits seit vielen Jahr bekannt und wird durch die Polizei auch entsprechend geahndet. Allerdings wurden diese Regelungen 2017 weiter verschärft und zusätzliche Bedingungen aufgenommen. Diese neue gesetzliche Lage ist noch nicht allen Nutzern bekannt und so kann es in einer Verkehrskontrolle durchaus zu überraschenden Situationen kommen, wenn man für eine Nutzung bestraft wird, die bisher erlaubt war. Konkret wurde der §23 Abs 1a neu gefasst und erweitert. Bundesverkehrsminister Alexander Dobrindt sagte dazu bereits 2016 im Vorfeld der neuen Regelungen:

Wer am Steuer das Handy in die Hand nimmt, um eine Nachricht zu tippen oder das Tablet um Mails abzulesen, ist im Blindflug unterwegs. Ablenkung ist eines der größten Unfallrisiken, das vermeidbar und unnötig ist. Wir ändern Verkehrsregeln und Strafen so, dass sie auf der Höhe der Zeit sind und auch neuere technische Entwicklungen berücksichtigen.

Technik allgemein (der Begriff wurde als von Handys und Smartphones auf alle Technik erweitert) darf nur dann genutzt werden, wenn man sie nicht aufnehmen muss und man die Geräte nur kurz betrachtet  – als nicht zu lange vom Verkehrsgeschehen abgelenkt ist.

Damit unterscheiden sich die Regelungen deutlich von den bisherigen Gesetzen, denn man kann nun auch bestraft werden, wenn andere Technik außer Handys und Smartphones genutzt werden. Dazu kann es nun auch verboten sein, fest verbaute Technik (beispielsweise ein Multimedia-System) zu nutzen, wenn man dafür den Blick zu lange von der Straße abwendet. Was genau mehr als eine kurze Hinwendung ist, bleibt aber noch offen. Hier werden wohl Gericht zukünftig genauere Definitionen und Regeln entwickeln müssen, wie dies bemessen wird.

HINWEIS: Für die Nutzung eines Smartphones ist es weitgehend egal, welcher Tarif vorhanden ist. Es geht um das technische Gerät an sich und weniger um das Netz. Auch WLAN Nutzung ist nicht erlaubt.

Video: Diese Bußgelder gibt es beim Handynutzung am Steuer

Handynutzung bei abgeschaltetem Motor erlaubt

Es gibt allerdings eine Ausnahme: wurde das Fahrzeug abgeschaltet, kann man die Technik nutzen. Das muss aber die Abschaltung manuell erfolgen. Im Gesetzt ist klar festgehalten, dass eine  „fahrzeugseitige automatische Abschalten des Motors im Verbrennungsbetrieb oder das Ruhen des elektrischen Antriebes“ nicht darunter fällt. Wer also an der Ampel selbst den Motor abschaltet, kann sich durchaus der Technik widmen. Schaltet dagegen die Start-Stop Automatik den Motor ab, ist das nicht erlaubt. Im Zweifel muss man einem Polizisten also nachweisen können, das man den Motor selbst abgestellt hat. Das könnte noch für einige Gerichtsverfahren sorgen und es gibt auch bereits die ersten Prozesse zu diesem Thema. So gab es beispielsweise erste Urteile, wonach selbst mit manuell abgeschaltetem Motor die Nutzung der Technik nicht erlaubt war. Das wurde aber mittlerweile wieder revidiert.

Der Lawblog schreibt zu diesem Urteil:

Das Kammergericht Berlin musste sich jetzt mit der Frage beschäftigen, ob der Fahrer eines Autos, der den Motor manuell ausgeschaltet hat, möglicherweise doch kein Handy benutzen darf. Auf diese Idee kam das Amtsgericht in der ersten Instanz, weil es sagte, die Gefährdung bei einem im Verkehr manuell abgeschaltete Motor sei ja wohl genau so hoch wie bei einem Motor, den die Start-Stopp-Automatik abgeschaltet hat. Insofern seien die Fälle gleich zu behandeln.

Diese Sicht der Dinge geht dem Kammergericht aber zu weit, und zwar zu Recht. Denn immerhin ist das Gesetz ja so formuliert, dass die Wirkung der Start-Stopp-Automatik eine Ausnahme von der Ausnahme ist. Wenn man davon noch eine Ausnahme zulassen würde, wäre man ja letztlich in der Situation, dass nur noch Ausnahmen gelten und der Regelfall (manuell ausgeschalteter Motor berechtigt zur Handynutzung) praktisch nicht mehr existiert. Das wäre dann aber eine Auslegung, welche die Vorschrift selbst ad absurdum führt. Die Richter am Kammergericht sprechen deshalb von einer „Lücke im Gesetz, die nicht geschlossen werden kann“.

Tariflich gesehen ist es mittlerweile im Übrigen absolut egal, was man nutzt. Prepaidkarte oder Allnet Flat macht bei der Bewertung einer Nutzung keinen Unterschied. Auch das Netz spielt keinen Rolle, egal ob Telekom, Vodafone oder O2. Selbst wenn man kein Netz und keinen Empfang haben sollte, bleibt das Handy ein technisches Gerät, dessen Aufnahme und längere Nutzung verboten ist.

Mit den neuen strengeren Regelungen hat der Gesetzgeber neben Handy und Smartphone auch die Nutzung von anderer Technik geregelt. Wer sich vom Navi oder der Bordelektronik ablenken lässt (weil man beispielsweise zu lange einen Sender sucht), kann nun auch bestraft werden und die Praxis zeigt, dass dies auch bereits so durchgeführt wird. Man sollte also auch bei fest verbauter Technik wichtige Einstellungen immer im Stand und mit ausgeschaltetem Motor vornehmen. Sonst kann es schnell teuer werden.

Wie hoch sind die Bußgelder für die unerlaubte Smartphone-Nutzung im Auto?

Die Kosten für die Nutzung des Smartphones am Steuer starten bei 100 Euro pro Vergehen und einem Punkt in Flensburg. Die Bußgelder wurden damit in den letzten Jahren nochmal deutlich erhöht und es kann noch weitere Bestrafungen dafür geben.

Die Polizei NRW schreibt dazu:

Das Bußgeld für die Benutzung elektronischer Geräte als Führer eines Kraftfahrzeuges liegt bei 100 Euro und einem Punkt im Fahreignungsregister. Bei einer hinzutretenden Gefährdung kommt ein Monat Fahrverbot hinzu. Verstöße gegen § 23 Absatz 1a StVO werden beim Führen eines Kraftfahrzeuges als schwerwiegende Verstöße, die zur Teilnahme an einem Aufbauseminar, Verlängerung der Probezeit und dem Entzug der Fahrerlaubnis führen können, eingestuft (Anlage 12 Fahrerlaubnisverordnung (FeV), Probezeit). Für Radfahrer liegt das Verwarngeld bei 55 Euro. Festgestellte Verstöße werden durch die Polizei zur Anzeige gebracht. Bei wiederholten Verstößen drohen zudem noch höhere Bußgelder, Fahrverbote und für Unbelehrbare auch der Entzug der Fahrerlaubnis.

Video: Verkehrsrecht beim Handy erklärt

Die gesetzlichen Regelungen zur Nutzung von Handys und Smartphones im Detail:

§ 23 Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden

1) Wer ein Fahrzeug führt, ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. Wer ein Fahrzeug führt, hat zudem dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung und die Besetzung vorschriftsmäßig sind und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet. Ferner ist dafür zu sorgen, dass die vorgeschriebenen Kennzeichen stets gut lesbar sind. Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen müssen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern auch am Tage vorhanden und betriebsbereit sein.

Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn

  1. hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und
  2. entweder
    1. nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder
    2. zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.

Geräte im Sinne des Satzes 1 sind auch Geräte der Unterhaltungselektronik oder Geräte zur Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorekorder. Handelt es sich bei dem Gerät im Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, um ein auf dem Kopf getragenes visuelles Ausgabegerät, insbesondere eine Videobrille, darf dieses nicht benutzt werden. Verfügt das Gerät im Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, über eine Sichtfeldprojektion, darf diese für fahrzeugbezogene, verkehrszeichenbezogene, fahrtbezogene oder fahrtbegleitende Informationen benutzt werden. Absatz 1c und § 1b des Straßenverkehrsgesetzes bleiben unberührt.

(1b) Absatz 1a Satz 1 bis 3 gilt nicht für

  1. ein stehendes Fahrzeug, im Falle eines Kraftfahrzeuges vorbehaltlich der Nummer 3 nur, wenn der Motor vollständig ausgeschaltet ist,
  2. den bestimmungsgemäßen Betrieb einer atemalkoholgesteuerten Wegfahrsperre, soweit ein für den Betrieb bestimmtes Handteil aufgenommen und gehalten werden muss,
  3. stehende Straßenbahnen oder Linienbusse an Haltestellen (Zeichen 224).

Das fahrzeugseitige automatische Abschalten des Motors im Verbrennungsbetrieb oder das Ruhen des elektrischen Antriebes ist kein Ausschalten des Motors in diesem Sinne. Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b gilt nicht für

  1. die Benutzung eines Bildschirms oder einer Sichtfeldprojektion zur Bewältigung der Fahraufgabe des Rückwärtsfahrens oder Einparkens, soweit das Fahrzeug nur mit Schrittgeschwindigkeit bewegt wird, oder
  2. die Benutzung elektronischer Geräte, die vorgeschriebene Spiegel ersetzen oder ergänzen.

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